Lehnen Sie sich zurück.
Hier erhalten Sie die Beratung, die Sie brauchen.

Pensionierung

Was leistet die Pensionskasse im Falle von Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit oder Tod?

Erwerbsunfähigkeit

Risikoschutz im Falle von Invalidität

Todesfall

Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sichern die Existenz Ihrer Hinterbliebenen

BVG Leistungen

Was leistet die Pensionskasse im Falle von Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit oder Tod?

Die Pensionskassen sichern nicht nur einen angenehmen Lebensabend durch Zahlung einer Altersrente, sondern bieten auch finanziellen Beistand bei Invalidität (für die betroffene Person sowie ihre Angehörigen) und Tod (für die Hinterbliebenen).

Pensionierung

Der wichtigste Zweck einer Pensionskasse ist das Auszahlen einer Rente im Pensionsalter. Diese ergänzt die Leistungen der AHV und sorgt dafür, dass die Pensionierten ihren bisherigen Lebensstandard auch im Alter beibehalten können. In der Schweiz erfolgt der Eintritt ins Rentenalter zurzeit für Frauen mit 64 bzw. für Männer mit 65 Jahren. Das Anrecht auf die Altersrente beginnt am ersten Tag desjenigen Monats, welcher auf die Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt.

Erwerbsunfähigkeit

Die berufliche Vorsorge sichert nicht nur die Altersrente, sondern bietet auch finanziellen Beistand im Invaliditätsfall. Wird eine Person infolge einer Krankheit oder eines Unfalls erwerbsunfähig, so kommt die Invalidenrente zum Tragen. Diese sichert die Existenz des Betroffenen sowie seiner Angehörigen.

Todesfall

Im Todesfall leistet die Pensionskasse Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen – in Form von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Witwer- oder Witwenrenten erhalten diejenigen Ehepartner, welche beim Tode ihres Ehepartners für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen oder die das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren.

Erfahren Sie hier mehr über die Pensionskassenleistungen für die Ereignisse Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit und Tod und lassen Sie sich unverbindlich von Experten helfen und beraten.

Pensionierung

Welche Rente steht Ihnen zu?

Die wichtigste Aufgabe der Beruflichen Vorsorge ist das Auszahlen einer Rente im Pensionsalter. In der Schweiz erfolgt der Eintritt ins Rentenalter zurzeit für Frauen mit 64 bzw. für Männer mit 65 Jahren. Das Anrecht auf die Altersrente beginnt am ersten Tag desjenigen Monats, welcher auf die Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt. Da es sich in der Schweiz um ein sogenanntes flexibles Rentenalter handelt, können Bezugsberechtigte ihre Pensionskassengelder in bestimmten Fällen auch ein bis zwei Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters beziehen oder deren Auszahlung um eine bestimmte Zeit aufschieben. Werden die Pensionskassengelder vorzeitig bezogen, so geht dies im Allgemeinen mit einer Rentenkürzung einher. Zudem besteht während des Vorbezugs kein Anspruch auf Kinderrenten. Wer einen Verlust vermeiden will, sollte für die fehlenden Beitragsjahre weiterhin Zahlungen an die Pensionskasse tätigen. Wer seinen Rentenbezug um eins bis maximal fünf Jahre aufschiebt, der erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine höhere Rente.

Höhe der Altersrente

Die Höhe der Altersrente hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Berufliche Vorsorge funktioniert nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Im Kapitaldeckungsverfahren wird das Kapital real angespart. Jede Altersgruppe bildet sich während der Erwerbsdauer ein Vermögen, welches nach dem Erreichen des Rentenalters oder bei Tod und Invalidität in Form von Renten ausbezahlt wird. Wie viel Geld darf der Versicherte nun also im Pensionsalter erwarten? Die Höhe der Altersrente hängt davon ab, wie viel Geld während der Erwerbsdauer in die 2. Säule einbezahlt werden konnte. Das Altersguthaben wird also gebildet durch die erfolgten monatlichen Einzahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, allfälligen Einkaufssummen und Zinsen. Die Berechnung der Altersrente erfolgt durch einen sogenannten Umwandlungssatz. Die Altersrente wird prozentual zum des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens berechnet. Wer also zeitlebens eher wenig verdiente, darf nicht mit einer hohen Rente rechnen.

Umwandlungssatz

Der Umwandlungssatz ist die prozentuale Grösse, welcher der Umrechnung des Altersguthabens in eine Rente dient. Je höher dieser Umwandlungssatz angesetzt ist, desto schneller ist das angesparte Alterskapital aufgebraucht. Da die Menschen heutzutage immer älter werden und somit während längerer Zeit Altersrenten beziehen, musste der Umwandlungssatz in den letzten Jahren stetig gekürzt werden. Seit dem Jahre 2005 sinkt deshalb der Umwandlungssatz von 7.2 Prozent auf 6.8 Prozent im Jahre 2017. Aber: Der zum Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung angewandte Umwandlungssatz bleibt für den jeweiligen Bezüger immer gleich, wird also während der Jahre nicht kleiner.

Rente bis zum Ableben gesichert

Wer sich nun denkt, er bekomme, nachdem das Altersguthaben aufgezehrt ist, keine Rente mehr, der liegt falsch. Die Rentenzahlung wird bis zum Ableben des Bezügers von der jeweiligen Pensionskasse fortgeführt. Damit dies auch erfolgt, müssen die Rentenbezüger ihren Vorsorgeeinrichtungen periodisch nachweisen, dass sie auch noch leben bzw. dass sie noch Anspruch auf deren Leistungen haben. Dies geschieht in den meisten Fällen durch das Einreichen einer Kopie der AHV-Rentenauszahlung.

Erwerbsunfähigkeit

Risikoschutz im Falle von Invalidität

Die berufliche Vorsorge sichert nicht nur die Altersrente, sondern bietet auch finanziellen Beistand im Falle von Tod und Invalidität. Wird eine Person infolge einer Krankheit oder eines Unfalls erwerbsunfähig, so kommt die Invalidenrente zum Tragen. Damit eine Invalidenrente ausbezahlt wird, muss der Invaliditätsgrad bei mindestens 40 Prozent liegen (Viertel-Rente). Bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent oder höher wird die volle Rente ausbezahlt. Liegt der Invaliditätsgrad unter 40 Prozent, erfolgt keine Rentenauszahlung.

Ist die Invalidität auf einen Unfall zurückzuführen, so kommt zu den Geldern der AHV/IV eine weitere Rente der Unfallversicherung dazu. Zusammen decken die beiden Versicherungen bis zu 90 Prozent des vorherigen Verdienstes. Je nach dem kommt noch eine Rente der Pensionskasse hinzu. Wenn eine Krankheit Ursache der Erwerbsunfähigkeit ist, so ist nebst der IV auch die Pensionskasse leistungspflichtig.

Ein Jahr Wartefrist

Die Höhe der Invalidenrente beträgt 6.8 Prozent des voraussichtlichen Altersguthabens. Das Altersguthaben aus dem bereits angesammelten Alterskapital sowie der Summe der bis zum Erreichen des Rentenalters fehlenden Altersgutschriften ohne Zins. Eine Invalidenrente aus der Pensionskasse erhalten diejenigen Personen, welche auch eine IV-Rente aus der 1. Säule beziehen. Die Höhe der Rente hängt davon ab, wie viel Gelder bereits aus der 1. Säule sowie im Falle eines Unfalls aus der Unfallversicherung geleistet werden. Generell wird die Invalidenrente nach dem Ablauf einer einjährigen Wartefrist von der Pensionskasse ausbezahlt. Falls der Arbeitgeber für den Leistungsbezüger eine betriebliche Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, kann die Pensionskasse ihre Leistungen bis nach Ablauf des Taggeldanspruchs aufschieben.

Invaliden-Kinderrente

Wird eine Person erwerbsunfähig, so werden ihm auch Leistungen für seine Kinder ausbezahlt. Invaliden-Kinderrenten betragen 20 Prozent der Invalidenrente und werden für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausbezahlt. Ist das Kind zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung oder zu mindestens 70 Prozent invalid, erhöht sich die Bezugsdauer der Rente bis zum 25. Altersjahr.

Die berufliche Vorsorge sorgt zusammen mit der 1. Säule für ein angemessenes Einkommen – in Form einer Invalidenrente und allfälligen Invaliden-Kinderrenten. Lassen Sie sich von einem Experten beraten und informieren Sie sich über die Pensionskassenleistungen im Invaliditätsfall.

Todesfall

Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sichern die Existenz Ihrer Hinterbliebenen.

Niemand will daran denken, dass er oder sein Lebenspartner einmal sterben könnte, das ist klar. Trotzdem ist es wichtig, sich frühzeitig mit der Eventualität Todesfall zu beschäftigen und sich durch eine Pensionskasse versichern zu lassen. Nur so sichern Sie Ihren und den Hinterbliebenen Ihrer Mitarbeiter eine Existenz nach dem Ableben.

Im Falle eines Todes werden von der Pensionskasse verschiedene Leistungen fällig – sofern der Verstorbene in einer Pensionskasse versichert war. Einerseits bezahlt die Pensionskasse Renten an den hinterbliebenen Ehepartner, also an die Witwe oder den Witwer. Ein Rentenanspruch besteht auch, wenn der verstorbene Ehepartner bereits pensioniert und in Rente war und auch falls der Verschiedene zeitlebens eine Invalidenrente erhalten hat. Witwen- oder Witwerrenten erhalten die überlebenden Ehepartner dann, wenn sie beim Tode des Ehepartners für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen oder das 45. Lebensjahr zurückgelegt haben sowie mindestens fünf Jahre verheiratet waren.

Falls die Witwe oder der Witwer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt anstelle einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten (BVG, Art. 19, Abs. 2). Im Falle einer regulären Rentenauszahlung beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der vollen versicherten Invalidenrente beim Tod oder vor dem Altersbeginn oder 60 Prozent der zuletzt ausgerichteten Altersrente beim Tod nach dem Altersrentenbeginn.

Leistungen bei eingetragenen Partnerschaften und Scheidung

Seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes am 1. Januar 2007 sind überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner den Witwen und Witwern im BVG gleichgestellt. Das heisst: Für unverheiratete, aber eingetragene Partnerschaften gelten die gleichen Rentenbestimmungen wie für hinterbliebene Ehepartner. Auch für unverheiratete Paare sind im Todesfall Rentenzahlungen möglich – sofern die Lebensgemeinschaft mindestens die letzten fünf Jahre vor dem Tod der versicherten Person gedauert hat oder gemeinsame Kinder zu versorgen sind. Es hängt jedoch von der jeweiligen Pensionskasse ab, ob diese erweiterte Begünstigung in den Leistungskatalog aufgenommen wird oder nicht.

Sind die Ehepartner geschieden, so besteht ebenfalls ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente – sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und falls im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen wurde.

Waisenrente

Nicht nur der überlebende Ehepartner, sondern auch die Kinder der verstorbenen Person haben Anspruch auf eine Rente aus der Pensionskasse. Die Waisenrente beträgt 20 Prozent der Invaliden- bzw. der Altersrente und wird für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr geleistet. Befindet sich das Kind noch in Ausbildung oder ist zu mindestens 70 Prozent invalid, so wird die Rente bis zum 25. Altersjahr weiterhin ausgerichtet.

Treten Sie jetzt einer Pensionskasse bei und sichern Sie Ihre Hinterbliebenen im Falle eines Todesfalles ab. Experten beraten Sie gerne auf der Suche nach der optimalen Pensionskassenlösung.